Das nachfolgend beschriebene Schutz- und Hygienekonzept leitet sich aus dem aktuellen „Rahmenhygienekonzept Sport“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (02.12.2021, Az. H1-5910-1-28) sowie der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (23.11.2021) und den Änderungen dieser Verordnung (03.12.2021, 23.12.2021 und16.02.2022) ab und konkretisiert die für die Ballettschule Prien getroffenen Maßnahmen.
Das beschriebene Konzept gilt für beide Ballettsäle (Geigelsteinstraße und Kurverwaltung). Auf spezielle Gegebenheiten und Maßnahmen in den einzelnen Ballettsälen wird ggf. gesondert hingewiesen.
Generelle Regelungen
Je nach Lage des Infektionsgeschehens sind für bestimmte Personengruppen besondere Nachweise erforderlich (z. B. 2G-, 2G-plus oder 3G-Regelung), damit die Ballettschule betreten werden darf (aktuell gültige Regelung siehe nachfolgenden Abschnitt).
Aktuelle Zutrittsregelung (Stand 17.02.2022)
Für Erwachsene und Jugendliche, die älter als 14 Jahre sind, gilt die 3G-Regel, d. h. sie müssen den Nachweis einer vollständigen Impfung bzw. Genesung vorlegen oder einen negativen Testnachweis (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden oder Antigentest nicht älter als 24 Stunden).
Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, benötigen keinen weiteren Nachweis. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die älter als 14 Jahre sind.
Für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie noch nicht eingeschulte Kinder besteht keine Test- bzw. Nachweispflicht.
Information über die Maßnahmen
Die Regelungen werden als Anhang zu einem Schreiben an die Schülerinnen, Schüler und Eltern versendet. Die Eltern werden dabei gebeten, mit den Kindern die geltenden Regelungen zu besprechen und sie ihnen zu erklären. Das Schutz- und Hygienekonzept kann auch auf der Webseite der Ballettschule aufgerufen werden.
Die Lehrerinnen der Ballettschule erhalten eine separate Unterweisung.
Auf die wichtigsten Regelungen wird zusätzlich auf Plakaten am Eingang der Ballettschulen aufmerksam gemacht, u. A. bezüglich:
Unterrichtsbetrieb
Kommen und Gehen, Masken
Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht, außer im Ballett-Unterricht. Kinder bis zum sechsten Geburtstag benötigen keine Maske. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Für alle anderen Personen besteht FFP2-Maskenpflicht.
Hygiene und Lüftung
Zusätzlich sind im Ballettsaal sowie im Bereich von Flur und Garderobe leistungsfähige Luftreinigungsgeräte aufgestellt und in Betrieb.
Kontaktpersonenermittlung
Die bisher erforderliche Datenerfassung zur Kontaktpersonenermittlung entfällt.
Die Beachtung all der Maßnahmen und Regeln ist wichtig und notwendig. Sie dienen vor allem unserem gegenseitigen Schutz. Zudem kann die Nichteinhaltung den Entzug der Unterrichtserlaubnis durch die zuständigen Behörden zur Folge haben.
Bei grober und wiederholter Missachtung der Regelungen sind wir angehalten, die entsprechenden Kinder vom Unterricht auszuschließen.
Wir bedanken uns bei allen für die Kooperation und Achtsamkeit.